Alexandra Platzer

Fällt Ihre Prämie unter die steuerfreie Gewinnbeteiligung bis 3.000 Euro?

Steuerfreie Gewinnbeteiligung

Der Nationalrat hat am 20.01.2022 als Teil der Ökosozialen Steuerreform eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro pro Kalenderjahr und pro aktivem Arbeitnehmer beschlossen. Die Befreiung soll bereits für Gewinnbeteiligungen gelten, die in 2022 ausbezahlt werden.

Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob ihre bestehenden Prämienmodelle bereits die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen und eine steuerfreie Auszahlung möglich ist. Und wenn nein, kann das Bonusprogramm zumindest so angepasst werden, dass steuerrechtliche Vorteile in Zukunft genutzt werden können? 

Auf folgende 5 Faktoren sollten Sie achten:

1. Wie hoch war der Gewinn im letzten Kalenderjahr?

  • Sämtliche steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen sind in Summe mit dem unternehmensrechtlichen EBIT der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre gedeckelt. Der Teil der Gewinnbeteiligungen, der diese Grenze überschreitet, ist steuerpflichtig.
  • Bei Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, ist das steuerrechtliche Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern ausschlaggebend.
  • Bei Einnahmen- Ausgabenrechnern wird für die Deckelung auf den steuerrechtlichen Vorjahresgewinn abgestellt.
  • Für Konzerne kann das Konzern-EBIT herangezogen werden, wenn die Gewinnbeteiligung bei sämtlichen Konzernunternehmen umgesetzt ist.


2. Wer erhält die steuerfreie Gewinnbeteiligung?

  • Voraussetzung für die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist eine Gewährung an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.
  • Die Festlegung von Gruppen muss dabei sachlich begründbar und nicht willkürlich erfolgen. Legt die Geschäftsleitung rein diskretionär fest, wer eine Prämie erhält, kann die Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen nicht angewendet werden.
  • Innerhalb der Gruppen von Arbeitnehmern kann die Höhe der Gewinnbeteiligung aber nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein z.B. abhängig von der Höhe des Bruttobezuges.
  • Die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung muss aus der freiwilligen Vereinbarung heraus bestimmbar sein (Info des BMF Punkt 8).
  • Die Steuerbefreiung ist nicht anwendbar, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, zB von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft gewährt wird (Info des BMF Punkt 5).


3. An welche Faktoren ist die Prämie gekoppelt?

  • Die Gewährung der Prämie kann von den für das Unternehmen passenden, objektivierbaren Erfolgsgrößen abhängig gemacht werden (z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis).
  • Das Bonusmodell kann beispielsweise vorsehen, dass dann eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt wird, wenn das Unternehmen eine bestimmte Umsatzschwelle überschreitet.
  • Die Prämie kann auch an Konzernkennzahlen und voraussichtlich auch an die Kennzahlen einer Unternehmenssparte oder eines Betriebes gekoppelt sein.
  • Es darf aber keine individuelle Leistungsbelohnung vorliegen (vgl Rz 76 LStR).


4. Wo ist die Prämie geregelt?

  • Ist der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung in einer gesetzlichen Vorschrift, im Kollektivvertrag oder in einer durch den Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung geregelt, steht die Steuerbefreiung nicht zu (Ausschluss der lohngestaltenden Vorschriften gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG).
  • Es ist aber möglich, die Gewährung in einer innerbetrieblichen Vereinbarung zu regeln.


5. Liegt eine schädliche Bezugsumwandlung vor?

  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden.
  • Laut den Gesetzesmaterialien liegt aber keine schädliche Bezugsumwandlung vor, wenn die Gewinnbeteiligung individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die freiwillig gewährt wurden, ersetzt. Es ist daher möglich, bestehende Prämiensysteme so umzugestalten, dass die Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen genutzt werden kann, wenn bisher kein Rechtsanspruch für die Zukunft auf diese Prämien bestand.
  • Es ist auch möglich, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern und  eine Prämie, die bislang einzelnen Arbeitnehmern aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag gewährt wurde, künftig allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern als steuerfreie Gewinnbeteiligung zu gewähren (Info des BMF Punkt 11).

Lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligungen sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig und es wurde auch keine Befreiung von anderen Lohnnebenkosten wie DB, DZ und Kommunalsteuer normiert. 

Update: Info des BMF vom 25.03.2022

Ich unterstütze Sie sehr gerne dabei, Ihr Prämiensystem so umzugestalten, dass die Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen genutzt werden kann.

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