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Alexandra Platzer
Die Bezüge eines in Italien ansässigen Managers wurden in Italien pauschal auf Basis der sogenannten „retribuzione conventionale“ besteuert. Das österreichische Finanzamt unterstellte aufgrund der verhältnismäßig geringen Besteuerung in Italien die Ansässigkeit am Zweitwohnsitz in Österreich. Zusätzlich wurde der Arbeitstagekalender in Zweifel gezogen. Eine hohe Einkommensteuernachforderung in Österreich war die Folge.
Ich habe den Klienten dabei unterstützt die strategisch relevanten Nachweise beizubringen, um seine Rechtsposition zu untermauern. Das BFG ist unserer Argumentation gefolgt und hat den Bescheid im Rechtsmittelverfahren aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln aufgehoben.
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