Alexandra Platzer

Dienstwohnung: Sachbezug bei gemeinsamer Nutzung

Dienstwohnung: Sachbezug

Wenn der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern kostenlos eine Dienstwohnung zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stellt, ist der Sachbezugswert der Wohnung auf die Arbeitnehmer aufzuteilen. Mit der Frage wie man ihn richtig aufteilt, hat sich nun der VwGH befasst (VwGH 14.12.2021 Ra 2017/08/0039-7). 

Sachbezug Dienstwohnung laut Berechnung Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hatte in der Personalverrechnung keinen Sachbezug für die Dienstwohnung angesetzt. Nach seiner Berechnung hatte jeder Arbeitnehmer weniger als 30 m² Nutzfläche zur Verfügung. Da es sich bei der Dienstwohnung im Obergeschoß des Gasthauses außerdem um eine arbeitsplatznahe Unterkunft handelte, wendete er eine Ausnahmeregelung in der Sachbezugswerteverordnung an:

Für eine vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellte arbeitsplatznahe Unterkunft ist kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn die Unterkunft:

  • bis zu 30 m² groß und
  • arbeitsplatznahe ist und
  • nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz, Familienwohnsitz) bildet

Es ist ein um 35% geringerer Sachbezugswert anzusetzen, wenn die Unterkunft:

  • mehr als 30 m², aber nicht mehr als 40 m² groß ist,
  • durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird,
  • arbeitsplatznahe ist und
  • nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz, Familienwohnsitz) bildet.

Sachbezug Dienstwohnung laut Berechnung GPLB Prüfung

Laut Berechnung der GPLB Prüfer hatte jeder Arbeitnehmer hingegen über 50 m² zur Verfügung und die Ausnahmeregelung für arbeitsplatznahe Unterkünfte in der Sachbezugswerteverordnung kam nicht zur Anwendung.

Der Grund für das unterschiedliche Berechnungsergebnis lag in der Aufteilung der gemeinsam genutzten Flächen wie Küche, Bad, WC usw. Der Arbeitgeber hatte diese Flächen den vier Arbeitnehmern nur anteilig, also jedem Arbeitnehmer mit einem Viertel, zugerechnet (35,70 m² / 4 = 8,93 m² pro Arbeitnehmer). Die GPLB Prüfer ordneten die gemeinsam genutzten Flächen jedem der vier Arbeitnehmer zur Gänze, also mit den vollen 35,70 m² zu. Da jeder der Arbeitnehmer über die gemeinschaftlich genutzten Flächen (Küche, Bad, WC, Diele und Vorräume) frei verfügen konnte, ohne die anderen verständigen oder ihre Zustimmung einholen zu müssen, wurde keine Aufteilung nach Köpfen vorgenommen.

Zimmer Arbeitnehmer 1

15,36 m²

Zimmer Arbeitnehmer 2

15,45 m²

Zimmer Arbeitnehmer 3

15,94 m²

Zimmer Arbeitnehmer 4

15,32 m²

Küche, Bad, WC, Diele und Vorräume (gemeinsam genutzt)

35,70 m²

Gesamtfläche

97,77 m²


So entschied der VwGH

Der VwGH teilte die Ansicht der GPLB Prüfer bzw der ÖGK und rechnete jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Wohnfläche von über 50 m² zu. Der Sachbezugswert für die Wohnung ist im Ausmaß der jedem Arbeitnehmer an der Wohnung eingeräumten Nutzungsmöglichkeit aufzuteilen. Die Arbeitnehmer können ihre eigenen Zimmer, aber auch die gemeinschaftlich genutzten Flächen ohne Einschränkungen im vollen Ausmaß nutzen. In der erforderlichen Abstimmung und gegenseitigen Rücksichtnahme bei der gemeinsamen Nutzung sah der VwGH keine ins Gewicht fallende Einschränkung.

Hinweis: In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass auch dann ein Sachbezug berücksichtigt werden muss, wenn der Arbeitgeber ein erhebliches oder sogar das überwiegende Interesse an der Zurverfügungstellung z.B. einer Dienstwohnung hat.

Ich unterstütze Sie sehr gerne bei Fragen zur Sachbezugsbewertung.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Der Newsletter erscheint 4x jährlich. Er enthält aktuelle Tipps für Ihre Personalverrechnung und Updates zur neuesten Judikatur.

Sie können sich über einen automatischen Link jederzeit wieder vom Newsletter abmelden. Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.